§ 595 ZPO Sitz des Schiedsgerichts

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Aufhebung des Schiedsspruches

§ 595. (1) Der Schiedsspruch ist aufzuhebenDie Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie können die Bestimmung des Sitzes auch einer Schiedsinstitution überlassen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

1.

wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist, der Schiedsvertrag vor der Fällung des Schiedsspruches außer Kraft getreten oder für den einzelnen Fall unwirksam geworden ist oder wenn eine Partei nach ihrem Personalstatut zur Eingehung des Schiedsvertrages nicht fähig war;

2.

wenn der Partei, die die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt, im Verfahren vor den Schiedsrichtern das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde oder wenn sie, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, in diesem Verfahren nicht durch einen solchen vertreten war, sofern nicht im letzten Fall die Prozeßführung nachträglich ordnungsgemäß genehmigt worden ist;

3.

wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht entsprechend dem § 592 Abs. 2 unterschrieben worden ist;

4.

wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden ist;

5.

wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgabe überschritten hat;

6.

wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann;

7.

wenn die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 7 ein gerichtliches Urteil mittels der Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann.

(2) In den FällenHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Abs. 1 Z 2 bis 7 wird der Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens unwirksaman jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben worden istinsbesondere zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme zusammentreten.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.05.1983 bis 30.06.2006

Aufhebung des Schiedsspruches

§ 595. (1) Der Schiedsspruch ist aufzuhebenDie Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie können die Bestimmung des Sitzes auch einer Schiedsinstitution überlassen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

1.

wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist, der Schiedsvertrag vor der Fällung des Schiedsspruches außer Kraft getreten oder für den einzelnen Fall unwirksam geworden ist oder wenn eine Partei nach ihrem Personalstatut zur Eingehung des Schiedsvertrages nicht fähig war;

2.

wenn der Partei, die die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt, im Verfahren vor den Schiedsrichtern das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde oder wenn sie, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, in diesem Verfahren nicht durch einen solchen vertreten war, sofern nicht im letzten Fall die Prozeßführung nachträglich ordnungsgemäß genehmigt worden ist;

3.

wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht entsprechend dem § 592 Abs. 2 unterschrieben worden ist;

4.

wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden ist;

5.

wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgabe überschritten hat;

6.

wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann;

7.

wenn die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 7 ein gerichtliches Urteil mittels der Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann.

(2) In den FällenHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Abs. 1 Z 2 bis 7 wird der Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens unwirksaman jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben worden istinsbesondere zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme zusammentreten.