§ 588 ZPO Ablehnungsgründe

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 588.

Die(1) Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter dürfenhat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Parteienberechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, sowieoder wenn er die Zeugen und Sachverständigenzwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, welche freiwillig vor ihnen erscheinenden sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur unbeeidet vernehmen. Sie dürfen weder gegen Parteien noch gegen andere Personen Zwangsmittel anwendenaus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Strafen verhängenMitwirkung daran bekannt geworden sind.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
§. 588.

Die(1) Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter dürfenhat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Parteienberechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, sowieoder wenn er die Zeugen und Sachverständigenzwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, welche freiwillig vor ihnen erscheinenden sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur unbeeidet vernehmen. Sie dürfen weder gegen Parteien noch gegen andere Personen Zwangsmittel anwendenaus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Strafen verhängenMitwirkung daran bekannt geworden sind.