§ 584 ZPO Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 584.

(1) Über einen im SinneWird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht anhängig, so kann ein Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(2) Hat ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des §. 583 gestellten AntragStreits verneint, weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des Klägers, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss§ 611 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu entscheidenerheben, mit welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat.

(3) Ist ein Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruches angebrachte Klage ist zurückzuweisen. DieseDies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung sowie die Entscheidung über einen gemäß §. 582 gestellten Antrag kann bei Gerichtshöfen auchdes Schiedsgerichtes hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist.

(4) Wird eine Klage von dem Vorsteher des Gerichtshofeseinem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes oder von einem seitensSchiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichtes oder eines anderen Schiedsgerichtes zurückgewiesen oder wird in einem Aufhebungsverfahren ein Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Vorstehers beauftragten Richter gefällt werdenSchiedsgerichts aufgehoben, so gilt das Verfahren als gehörig fortgesetzt, wenn unverzüglich Klage vor dem Gericht oder Schiedsgericht erhoben wird.

(25) Ein Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien, unbeschadet ihres RechtesEine Partei, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertragessich zu begehreneinem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung verursachten Schadenkann später nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, es sei denn, die maßgebenden Umstände haben sich seither geändert.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
§. 584.

(1) Über einen im SinneWird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht anhängig, so kann ein Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(2) Hat ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des §. 583 gestellten AntragStreits verneint, weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des Klägers, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss§ 611 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu entscheidenerheben, mit welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat.

(3) Ist ein Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruches angebrachte Klage ist zurückzuweisen. DieseDies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung sowie die Entscheidung über einen gemäß §. 582 gestellten Antrag kann bei Gerichtshöfen auchdes Schiedsgerichtes hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist.

(4) Wird eine Klage von dem Vorsteher des Gerichtshofeseinem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes oder von einem seitensSchiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichtes oder eines anderen Schiedsgerichtes zurückgewiesen oder wird in einem Aufhebungsverfahren ein Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Vorstehers beauftragten Richter gefällt werdenSchiedsgerichts aufgehoben, so gilt das Verfahren als gehörig fortgesetzt, wenn unverzüglich Klage vor dem Gericht oder Schiedsgericht erhoben wird.

(25) Ein Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien, unbeschadet ihres RechtesEine Partei, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertragessich zu begehreneinem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung verursachten Schadenkann später nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, es sei denn, die maßgebenden Umstände haben sich seither geändert.