§ 583 ZPO Form der Schiedsvereinbarung

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 583.

(1) Können sichDie Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die Parteien über von ihnen gemeinschaftlich zu bestellende Schiedsrichter nicht einigen, so hat das im §. 582 bezeichnete Gericht auf Antrag auszusprechen, dasseinen Nachweis der Schiedsvertrag außer Kraft treteVereinbarung sicherstellen.

(2) Gleiches hat dann zu geschehenNimmt ein den Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, wenn:

1.

bestimmte Personen in dem Schiedsvertrage zu Schiedsrichtern bestellt sind und einer dieser Schiedsrichter stirbt, infolge Ablehnung oder aus einem anderen Grunde wegfällt, die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert oder von dem mit ihm deshalb geschlossenen Vertrage zurücktritt, oder wenn

2.

ein im Schiedsvertrage ernannter oder auf Grund des Schiedsvertrages von einer Partei oder gemäß §. 582 vom Gericht bestellter Schiedsrichter die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder ungebührlich verzögert.

(3) Wenn der Schiedsvertrag in Ansehung aller aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten geschlossen ist, und der Umstand, wegen dessen das Gericht den Schiedsvertrag für unwirksam erklären solleine Schiedsvereinbarung enthält, so beschaffenbegründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass ersie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(3) Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die schiedsrichterliche ErledigungSache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der sich in Zukunft aus diesem Rechtsverhältnisse etwa noch ergebenden Streitigkeiten nicht ausschließt, so hat das Gericht seinen Ausspruch dahin zu beschränken, dass der Schiedsvertrag nur für diesen bestimmten Fall unwirksam istEinlassung gerügt wird.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 31.07.1929 bis 30.06.2006
§. 583.

(1) Können sichDie Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die Parteien über von ihnen gemeinschaftlich zu bestellende Schiedsrichter nicht einigen, so hat das im §. 582 bezeichnete Gericht auf Antrag auszusprechen, dasseinen Nachweis der Schiedsvertrag außer Kraft treteVereinbarung sicherstellen.

(2) Gleiches hat dann zu geschehenNimmt ein den Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, wenn:

1.

bestimmte Personen in dem Schiedsvertrage zu Schiedsrichtern bestellt sind und einer dieser Schiedsrichter stirbt, infolge Ablehnung oder aus einem anderen Grunde wegfällt, die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert oder von dem mit ihm deshalb geschlossenen Vertrage zurücktritt, oder wenn

2.

ein im Schiedsvertrage ernannter oder auf Grund des Schiedsvertrages von einer Partei oder gemäß §. 582 vom Gericht bestellter Schiedsrichter die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder ungebührlich verzögert.

(3) Wenn der Schiedsvertrag in Ansehung aller aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten geschlossen ist, und der Umstand, wegen dessen das Gericht den Schiedsvertrag für unwirksam erklären solleine Schiedsvereinbarung enthält, so beschaffenbegründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass ersie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(3) Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die schiedsrichterliche ErledigungSache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der sich in Zukunft aus diesem Rechtsverhältnisse etwa noch ergebenden Streitigkeiten nicht ausschließt, so hat das Gericht seinen Ausspruch dahin zu beschränken, dass der Schiedsvertrag nur für diesen bestimmten Fall unwirksam istEinlassung gerügt wird.