§ 581 ZPO Begriff

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 581.

(1) Wer zufolge eines Schiedsvertrages die Bestellung eines Schiedsrichters vorzunehmen hat, kann von dem Gegner oder, wenn die Bestellung des Schiedsrichters einem Dritten obliegt, von jederDie Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien aufgefordert werden, binnen vierzehn Tagen diesen Schiedsrichteralle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu bestellen und hievon der auffordernden Partei Mittheilung zu machenunterwerfen. Eine gleiche Aufforderung ist dann zulässig, wenn der auf Grund des Schiedsvertrages bereits bestellt Schiedsrichter die Annahme des SchiedsrichteramtesDie Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigert, wenn er stirbt, mit Erfolg abgelehnt wird, oder ausin Form einer Klausel in einem anderen Grunde wegfälltVertrag geschlossen werden.

(2) HatDie Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch die auffordernde Partei einen Schiedsrichter zu bestellenauf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, so hat sie mit ihrer Aufforderung die Anzeige zu verbinden, welche Person sie selbst zum Schiedsrichter bestellt hat.

(3) Diese gegenseitigen Aufforderungen und Anzeigen könnenin gesetzlich zulässiger Weise durch die Postletztwillige Verfügung oder einen Notar vorgenommen werden.

(4) Die zur Bestellung eines Schiedsrichters berufene Person ist an die von ihr vorgenommene Bestellung gebunden, sobald der Gegner oder eineandere nicht auf Vereinbarung der Parteien die Anzeige dieser Bestellung erhalten hatberuhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
§. 581.

(1) Wer zufolge eines Schiedsvertrages die Bestellung eines Schiedsrichters vorzunehmen hat, kann von dem Gegner oder, wenn die Bestellung des Schiedsrichters einem Dritten obliegt, von jederDie Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien aufgefordert werden, binnen vierzehn Tagen diesen Schiedsrichteralle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu bestellen und hievon der auffordernden Partei Mittheilung zu machenunterwerfen. Eine gleiche Aufforderung ist dann zulässig, wenn der auf Grund des Schiedsvertrages bereits bestellt Schiedsrichter die Annahme des SchiedsrichteramtesDie Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigert, wenn er stirbt, mit Erfolg abgelehnt wird, oder ausin Form einer Klausel in einem anderen Grunde wegfälltVertrag geschlossen werden.

(2) HatDie Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch die auffordernde Partei einen Schiedsrichter zu bestellenauf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, so hat sie mit ihrer Aufforderung die Anzeige zu verbinden, welche Person sie selbst zum Schiedsrichter bestellt hat.

(3) Diese gegenseitigen Aufforderungen und Anzeigen könnenin gesetzlich zulässiger Weise durch die Postletztwillige Verfügung oder einen Notar vorgenommen werden.

(4) Die zur Bestellung eines Schiedsrichters berufene Person ist an die von ihr vorgenommene Bestellung gebunden, sobald der Gegner oder eineandere nicht auf Vereinbarung der Parteien die Anzeige dieser Bestellung erhalten hatberuhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.