§ 559 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

§ 559. WennIn Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil einer Partei, die in dem Hauptprozess in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der KlageZwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechende Anwendung zu findenZeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.01.1934 bis 31.03.2009

§ 559. WennIn Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil einer Partei, die in dem Hauptprozess in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der KlageZwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechende Anwendung zu findenZeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.