§ 521 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 521, (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

  1. (1)Absatz einsDie Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2,, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
  3. (3)Absatz 3Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 08.08.2001 bis 31.03.2009
Paragraph 521, (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

  1. (1)Absatz einsDie Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2,, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
  3. (3)Absatz 3Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.