§ 492 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
§. 492 ZPO seit 30.06.2009 weggefallen.

(1) Die Parteien können auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß § 468 Abs. 2 zur Erstattung der Berufungsbeantwortung oder in der gemäß § 473a Abs. 2 zur Erstattung eines Schriftsatzes offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.

(2) Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle erforderlich erscheint, eine mündliche Verhandlung anordnen.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2009
§. 492 ZPO seit 30.06.2009 weggefallen.

(1) Die Parteien können auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß § 468 Abs. 2 zur Erstattung der Berufungsbeantwortung oder in der gemäß § 473a Abs. 2 zur Erstattung eines Schriftsatzes offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.

(2) Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle erforderlich erscheint, eine mündliche Verhandlung anordnen.