§ 399 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§. 399.

(1) Wenn nach rechtzeitig überreichter KlagebeantwortungDas Fernbleiben einer Partei, welche sich bereits durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, von einer Tagsatzung hindert weder den Fortgang des Verfahrens noch berechtigt es die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt wurde und eine der Parteien diese oder eine spätere zur mündlichen Streitverhandlung bestimmte Tagsatzung versäumt, so kann die erschieneneandere Partei bei dieser Tagsatzungdazu, die Fällung des Urtheileseines Versäumungsurteils zu beantragen. Bei der Urtheilsfällung ist auf neues thatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei, das mit dem Inhalte der von ihr überreichten Schriftsätze oder mit ihren früheren Erklärungen und thatsächlichen Angaben in Widerspruch steht, nur insoweit Bedacht zu nehmen, als dasselbe dem Gegner vor der Tagsatzung durch vorbereitenden Schriftsatz mitgetheilt wurde. Dagegen sind bei der Urtheilsfällung nicht bloß die Ergebnisse vorausgegangener Beweisaufnahmen, sondern auch die früheren Erklärungen und thatsächlichen Angaben der nunmehr säumigen Partei zu berücksichtigen, insofern die letzteren in überreichten vorbereitenden Schriftsätzen, im Verhandlungsprotokolle und dessen Anlagen oder im Protokolle beauftragter oder ersuchter Richter beurkundet sind oder den Gegenstand einer vom Gerichte bei einer früheren Tagsatzung verfügten Beweisaufnahme bilden.

(2) Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei in der Hauptsache das Urtheil zu fällen, zu einer Zeit gestellt, da über die bei der ersten Tagsatzung angemeldeten Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder Rechtskraft eine abgesonderte Verhandlung anhängig ist, so kann die Urtheilsfällung erst nach Verwerfung dieser Einreden erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002
§. 399.

(1) Wenn nach rechtzeitig überreichter KlagebeantwortungDas Fernbleiben einer Partei, welche sich bereits durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, von einer Tagsatzung hindert weder den Fortgang des Verfahrens noch berechtigt es die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt wurde und eine der Parteien diese oder eine spätere zur mündlichen Streitverhandlung bestimmte Tagsatzung versäumt, so kann die erschieneneandere Partei bei dieser Tagsatzungdazu, die Fällung des Urtheileseines Versäumungsurteils zu beantragen. Bei der Urtheilsfällung ist auf neues thatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei, das mit dem Inhalte der von ihr überreichten Schriftsätze oder mit ihren früheren Erklärungen und thatsächlichen Angaben in Widerspruch steht, nur insoweit Bedacht zu nehmen, als dasselbe dem Gegner vor der Tagsatzung durch vorbereitenden Schriftsatz mitgetheilt wurde. Dagegen sind bei der Urtheilsfällung nicht bloß die Ergebnisse vorausgegangener Beweisaufnahmen, sondern auch die früheren Erklärungen und thatsächlichen Angaben der nunmehr säumigen Partei zu berücksichtigen, insofern die letzteren in überreichten vorbereitenden Schriftsätzen, im Verhandlungsprotokolle und dessen Anlagen oder im Protokolle beauftragter oder ersuchter Richter beurkundet sind oder den Gegenstand einer vom Gerichte bei einer früheren Tagsatzung verfügten Beweisaufnahme bilden.

(2) Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei in der Hauptsache das Urtheil zu fällen, zu einer Zeit gestellt, da über die bei der ersten Tagsatzung angemeldeten Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder Rechtskraft eine abgesonderte Verhandlung anhängig ist, so kann die Urtheilsfällung erst nach Verwerfung dieser Einreden erfolgen.