§ 239 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 239,

  1. (1)Absatz einsDie erste Tagsatzung findet vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem von diesem beauftragten Mitglied des Senates statt.
  2. (2)Absatz 2Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuchs, zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie zur Entgegennahme der Erklärung des benannten Auktors bestimmt. Bei der ersten Tagsatzung ist ferner der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Processkosten zu stellen; auch kann bei der ersten Tagsatzung die Streitsache auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichtes oder infolge Versäumnis durch Urtheil erledigt oder vom Kläger der Antrag auf Bewilligung der Änderung der Klage angebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Über den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Processkosten oder auf Gestattung der Klagsänderung, sowie über den bei der ersten Tagsatzung von einer Partei wegen der Processunfähigkeit eines der Streittheile oder wegen mangelnder Berechtigung der als Vertreter einschreitenden Person gestellten Antrag auf Zurückweisung der Klage ist sogleich bei der ersten Tagsatzung zu verhandeln und zu entscheiden. Auch von amtswegen kann eine Erörterung über die letzteren Punkte oder über eine durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zu beseitigende Unzuständigkeit des Gerichtes bei der ersten Tagsatzung eingeleitet und auf Grund dessen ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gefasst werden.
  4. (4)Absatz 4Alles andere Anbringen und jede andere Entscheidung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 261 Absatz 6, von der ersten Tagsatzung ausgeschlossen.Alles andere Anbringen und jede andere Entscheidung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, von der ersten Tagsatzung ausgeschlossen.
  5. (1)Absatz einsDie nach § 230 Abs. 1 aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.Die nach Paragraph 230, Absatz eins, aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.
  6. (2)Absatz 2In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im § 229 angeführten Anträge stellen.In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im Paragraph 229, angeführten Anträge stellen.
  7. (3)Absatz 3Die Klagebeantwortung dient weiters
    1. 1.Ziffer einszur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit, der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen,
    2. 2.Ziffer 2zur Benennung des Auktors,
    3. 3.Ziffer 3zur Stellung des Antrages auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten und
    4. 4.Ziffer 4zur Abgabe eines Anerkenntnisses.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002
Paragraph 239,

  1. (1)Absatz einsDie erste Tagsatzung findet vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem von diesem beauftragten Mitglied des Senates statt.
  2. (2)Absatz 2Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuchs, zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie zur Entgegennahme der Erklärung des benannten Auktors bestimmt. Bei der ersten Tagsatzung ist ferner der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Processkosten zu stellen; auch kann bei der ersten Tagsatzung die Streitsache auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichtes oder infolge Versäumnis durch Urtheil erledigt oder vom Kläger der Antrag auf Bewilligung der Änderung der Klage angebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Über den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Processkosten oder auf Gestattung der Klagsänderung, sowie über den bei der ersten Tagsatzung von einer Partei wegen der Processunfähigkeit eines der Streittheile oder wegen mangelnder Berechtigung der als Vertreter einschreitenden Person gestellten Antrag auf Zurückweisung der Klage ist sogleich bei der ersten Tagsatzung zu verhandeln und zu entscheiden. Auch von amtswegen kann eine Erörterung über die letzteren Punkte oder über eine durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zu beseitigende Unzuständigkeit des Gerichtes bei der ersten Tagsatzung eingeleitet und auf Grund dessen ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gefasst werden.
  4. (4)Absatz 4Alles andere Anbringen und jede andere Entscheidung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 261 Absatz 6, von der ersten Tagsatzung ausgeschlossen.Alles andere Anbringen und jede andere Entscheidung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, von der ersten Tagsatzung ausgeschlossen.
  5. (1)Absatz einsDie nach § 230 Abs. 1 aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.Die nach Paragraph 230, Absatz eins, aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.
  6. (2)Absatz 2In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im § 229 angeführten Anträge stellen.In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im Paragraph 229, angeführten Anträge stellen.
  7. (3)Absatz 3Die Klagebeantwortung dient weiters
    1. 1.Ziffer einszur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit, der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen,
    2. 2.Ziffer 2zur Benennung des Auktors,
    3. 3.Ziffer 3zur Stellung des Antrages auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten und
    4. 4.Ziffer 4zur Abgabe eines Anerkenntnisses.