§ 52 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

§. 52.

(1) In jedem UrtheileUrteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum KostenersatzeKostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält. Ein solcher Vorbehalt kann nicht angefochten werden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht von dem Ausgangevom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist.

(2) Ein Vorbehalt der Kostenentscheidung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann und wenn dies aufgrund der Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Bei Erlassung eines Zahlungsbefehls, eines Wechselzahlungsauftrags oder eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils ist ein Vorbehalt der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig.

(3) Hat ein Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.

(4) Ist das Gericht bei Erlassung eines TheilurtheilesTeilurteils nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurtheilten Anspruchesabgeurteilten Anspruchs oder TheilanspruchesTeilanspruchs zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im UrtheileUrteil auszusprechen, inwieferneinwiefern eine solche Entscheidung noch einem weiteren UrtheileUrteil vorbehalten bleibt.

(35) Über die Verpflichtung zum KostenersatzeKostenersatz ist auch ohne einen bezüglichen Parteiantragvon Amts wegen zu entscheiden, sofern nur daswenn rechtzeitig ein Kostenverzeichnis rechtzeitig vorgelegtgelegt wurde (§. 54).

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2011

§. 52.

(1) In jedem UrtheileUrteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum KostenersatzeKostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält. Ein solcher Vorbehalt kann nicht angefochten werden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht von dem Ausgangevom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist.

(2) Ein Vorbehalt der Kostenentscheidung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann und wenn dies aufgrund der Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Bei Erlassung eines Zahlungsbefehls, eines Wechselzahlungsauftrags oder eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils ist ein Vorbehalt der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig.

(3) Hat ein Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.

(4) Ist das Gericht bei Erlassung eines TheilurtheilesTeilurteils nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurtheilten Anspruchesabgeurteilten Anspruchs oder TheilanspruchesTeilanspruchs zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im UrtheileUrteil auszusprechen, inwieferneinwiefern eine solche Entscheidung noch einem weiteren UrtheileUrteil vorbehalten bleibt.

(35) Über die Verpflichtung zum KostenersatzeKostenersatz ist auch ohne einen bezüglichen Parteiantragvon Amts wegen zu entscheiden, sofern nur daswenn rechtzeitig ein Kostenverzeichnis rechtzeitig vorgelegtgelegt wurde (§. 54).