§ 24 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§. 24.

(1) ErscheintErstattet der AuctorAuktor trotz gehöriger Ladung bei der anberaumten ersten Tagsatzung nichtAufforderung keinen Schriftsatz, bestreitet er die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich bei der Tagsatzungin seinem Schriftsatz überhaupt nicht, so ist der Beklagte berechtigt, sich durch Befriedigung des AnspruchesAnspruchs des Klägers von der Klage zu befreien.

(2) Inwiefern dem Auctor hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurtheilen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002
§. 24.

(1) ErscheintErstattet der AuctorAuktor trotz gehöriger Ladung bei der anberaumten ersten Tagsatzung nichtAufforderung keinen Schriftsatz, bestreitet er die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich bei der Tagsatzungin seinem Schriftsatz überhaupt nicht, so ist der Beklagte berechtigt, sich durch Befriedigung des AnspruchesAnspruchs des Klägers von der Klage zu befreien.

(2) Inwiefern dem Auctor hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurtheilen.