§ 22 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Benennung des Auctors.

§. 22.

(1) Wer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagt wird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, hat diesen (Auctor) sogleich nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstande oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch bei der vor dem Processgerichte anberaumten ersten Tagsatzungbinnen vier Wochen mit Schriftsatz zu erklären.

(2) Die Aufforderung an den Auctor und dessen Ladung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher die zur Begründung dieser Aufforderung erforderliche Mittheilung über den eingeleiteten Rechtsstreit zu enthalten hat. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes ist dem Kläger noch vor der ersten Tagsatzung mitzutheilen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002
Benennung des Auctors.

§. 22.

(1) Wer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagt wird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, hat diesen (Auctor) sogleich nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstande oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch bei der vor dem Processgerichte anberaumten ersten Tagsatzungbinnen vier Wochen mit Schriftsatz zu erklären.

(2) Die Aufforderung an den Auctor und dessen Ladung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher die zur Begründung dieser Aufforderung erforderliche Mittheilung über den eingeleiteten Rechtsstreit zu enthalten hat. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes ist dem Kläger noch vor der ersten Tagsatzung mitzutheilen.