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veröffentlicht von: Gerry
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05.12.18
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WEG 2002 - Wohnungseigentumsgesetz 2002


§ 24 WEG 2002 Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft


(1) Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehmlich die Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch - allenfalls ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen Erklärungen - auf andere Weise, etwa auf schrif...

§ 31 WEG 2002 Rücklage


(1) Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen, darunter insbe...
Notiz des Autors vom 16.01.2018:
WEG Rücklage

§ 32 WEG 2002 Aufteilung der Aufwendungen


(1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Besteht aber ein vor Wohnungseigentumsbeg...

§ 33 WEG 2002 Verteilung der Erträgnisse


(1) Erträgnisse aus Wohnungseigentumsobjekten stehen dem Wohnungseigentümer allein zu.(2) Erträgnisse aus den allgemeinen Teilen der Liegenschaft stehen allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu.(3) Wenn für die T...

§ 34 WEG 2002 Abrechnung


(1) Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer auf die in § 24 Abs. 5 bestimmte Weise zu übersenden. Sodann ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege - b...

§ 35 WEG 2002 Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums


(1) Das Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts beda...

§ 36 WEG 2002 Ausschließung von Wohnungseigentümern


(1) Ein Wohnungseigentümer ist auf Klage der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft auszuschließen, wenn er1.seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachkommt, insbesondere die ihm obliegenden Zahlungen auch nicht bis zu...
Informationen zum Autor/zur Autorin dieser Gesetzessammlung: Gerry
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