Kommentar zum § 6 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 11.05.2009

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  1. § 6 Abs 1 stellt klar, dass öffentliche Stellen die zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente in den „vorhandenen“ Formaten (zB Printform, Brailleschrift, .xls, .dbf, .txt, .doc, usw) und „Sprachen“ zur Weiterverwendung bereitzustellen haben. In Entsprechung der Intention der PSI-Richtlinie ist der Begriff "Sprachen" weit auszulegen und erfasst daher neben menschlichen Sprachen (Fremdsprachen, Gebärdensprache) auch Programmiersprachen und Skriptsprachen (zB SQL, C, Java, PHP, Perl, usw).

  2. § 6 Abs 2 stellt sicher, dass öffentliche Stellen auch Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung stellen, soweit damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist und eine öffentliche Stelle einen Antrag auf Weiterverwendung nicht schon deshalb ablehnen können soll, weil nur Teile des Dokumentes für eine Weiterverwendung zugänglich sind. Dem Richtliniengesetzgeber war bewusst, dass die Maßnahmen der PSI-Richtlinie Bestimmungen umfassen können, die zusätzliche Bemühungen der betreffenden öffentlichen Stellen erfordern können. Danach geht der durch die PSI-Richtlinie geschaffene Arbeitsaufwand für die Verwaltung nicht über das hinaus, was man als ordnungsgemäße Verwaltungspraxis erwarten kann. Ein „unverhältnismäßiger Aufwand“ iSv § 6 Abs 2 wird also sehr selten vorliegen und bedarf eines erhöhten Begründungsaufwandes. Darüber hinaus ist dies wohl taxier- und damit abgeltbar.

  3. § 6 Abs 3 stellt klar, dass öffentliche Stellen durch das IWG nicht verpflichtet werden, die Erstellung bestimmter Dokumente weiterzuführen oder diese zu aktualisieren, um etwaigen Wünschen nach Weiterverwendungsmöglichkeiten nachzukommen. Diese Regelung kann weitreichende Konsequenzen für private Dienstleister haben, deren Wirtschaftsmodell von der Existenz bestimmter Daten öffentlicher Stellen abhängt.§ 6 Abs 3 führt allerdings nichts darüber aus, mit welcher Vorlauffrist der Weiterverwender darüber informiert werden muss, dass Dokumente in Hinkunft nicht mehr verfügbar sind. Der dem Vertragsverhältnis innewohnende Vertrauensschutz verpflichtet die öffentliche Stelle, den Weiterverwender innerhalb einer angemessenen Frist über ihre Absicht zu informieren. Die Vorlauffrist hat sich im Sinne eines beweglichen Systems an der Bedeutung des Einzelfalles zu richten. Bemessungsfaktoren sind etwa bisherige Bezugsdauer, Anzahl der Aktualisierungen, Umfang der bezogenen Dokumente oder der erwirtschaftete Erfolg (vgl Öhlböck, Kommentar zum Informationsweitverwendungsgesetz, 2008, 101 ff).

§ 6 IWG | 1. Version | 347 Aufrufe | 11.05.09
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 6, 11.05.2009
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