Kommentar zum § 3 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 04.05.2009

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  1. Die Ausnahmeregelungen zum IWG entstammen der PSI-Richtlinie und sind überaus breit gefächert, wodurch das Gesetz – neben der fehlenden Norm für einen Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors – erheblich entwertet wird.

  2. In nicht gerade unerheblichem Ausmaß wurde von unzähligen Interessenvereinigungen und Organisationen versucht, Einfluss auf die Richtlinienwerdung zu nehmen. Wohl nicht zuletzt deshalb fanden einzelne der Vollausnahmen ihren Niederschlag in der PSI-Richtlinie und damit auch im IWG (vgl Öhlböck, Kommentar zum Informationsweiterverwendungsgesetz, 2008, 76 ff, mwN).

§ 3 IWG | 2. Version | 359 Aufrufe | 04.05.09
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 3, 04.05.2009
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