Kommentar zum § 93 StVG

Marlon Possard am 29.04.2026

Gesetzeskommentar zu § 93 StVG: Besuchsrecht von Strafgefangenen iRv Langzeitbesuchsräumen

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I. Normzweck und systematische Stellung

§ 93 StVG regelt das Besuchsrecht von Strafgefangenen als einen zentralen Bestandteil des österreichischen Strafvollzugsrechts und ist im Lichte seines übergeordneten Vollzugsziels der Resozialisierung auszulegen. § 20 Abs 1 StVG normiert, dass „der Vollzug der Freiheitsstrafen […] den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten [soll], schädlichen Neigungen nachzugehen.“ Die Bestimmung des § 93 StVG bewegt sich somit im Spannungsfeld zwischen den organisatorischen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen des Strafvollzugs einerseits und den grund- sowie menschenrechtlich geschützten Interessen der Gefangenen andererseits (im Besonderen im Hinblick auf Art 8 EMRK). Teleologisch dient die Norm nicht bloß der Ermöglichung von Besuchen, sondern deren effektiver Sicherstellung, um haftbedingter sozialer Isolation entgegenzuwirken und tragfähige soziale Bindungen für die Zeit nach der Entlassung zu erhalten. Besuche sind daher als wesentlicher Bestandteil eines resozialisierungsorientierten Vollzugskonzepts zu begreifen und nicht als bloßes Privileg.

II. Ad Abs 1: Mindestbesuchsrecht und organisatorische Schranken

Abs 1 statuiert zunächst ein grundsätzlich offenes Besuchsrecht, das lediglich durch den unbestimmten Gesetzesbegriff des „vertretbaren Aufwands“ begrenzt wird. Dieser ist restriktiv auszulegen und darf nicht iS bloßer verwaltungsökonomischer Zweckmäßigkeit verstanden werden. Vielmehr trifft die Vollzugsverwaltung eine positive Verpflichtung, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Besuche in möglichst weitem Umfang stattfinden können. Der Gesetzgeber konkretisiert diesen Anspruch durch zwingende Mindeststandards, wonach Strafgefangenen jedenfalls wöchentlich ein Besuch von mindestens einer halben Stunde sowie innerhalb von sechs Wochen zumindest ein Besuch von einer Stunde zu gewähren ist. Diese Mindestvorgaben sind absolut und unabhängig von allfälligen Kapazitätsengpässen einzuhalten (ipso jure verbindlich). Zudem normiert Abs 1 eine Verpflichtung zur Verlängerung der Besuchsdauer in jenen Fällen, in denen ein:e Gefangene:r nur selten Besuch erhält oder Besucher:innen einen langen Anreiseweg haben. In solchen Konstellationen kommt dem Gesetz eine sog kompensatorische Funktion zu, die das Ermessen der Vollzugsbehörde erheblich einschränkt und im Regelfall jedenfalls auf eine gebotene Verlängerung hinausläuft. Nach Drexler/Weger liege eine Problematik iZm einer weiten Anfahrt dann vor, wenn Hin- und Rückreise sowie der Aufenthalt in Summe nicht innerhalb von 15 Stunden bewältigt werden könnten (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 93 StVG Rz 2, rdb.at).

III. Ad Abs 2: Qualifizierte Besuchsansprüche

Abs 2 erweitert sodann das Besuchsrecht in qualitativer Hinsicht erheblich. Er erfasst zunächst Besuche zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können. Weiters hebt die Bestimmung ausdrücklich die Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen als eigenständigen Zweck hervor. Solche Besuche sind in geeigneten Räumlichkeiten zu ermöglichen und erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Besuchszeiten zu gewähren. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf eine flexible und bedarfsgerechte Gestaltung des Besuchswesens, die sich an den konkreten Lebensverhältnissen der Gefangenen orientiert und sich ex lege aus der Normstruktur selbst ableitet. Der Terminus der „geeigneten Räumlichkeiten“ ist funktional zu verstehen und umfasst im Speziellen solche Räume, die eine vertrauliche und ungestörte Kommunikation ermöglichen. Diesbezüglich sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass auf eine Überwachung verzichtet werden kann, sofern keine Bedenken bestehen. Dies begründet ein sog Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten unbeaufsichtigter Besuche, wobei Einschränkungen stets einer einzelfallbezogenen sachlichen Rechtfertigung bedürfen.

IV. Ad Abs 3: Besuchsmodalitäten

Abs 3 enthält ergänzende ordnungsrechtliche Vorgaben, indem er bestimmt, dass Besucher:innen unter 14 Jahren nur in Begleitung Erwachsener zugelassen werden dürfen und grundsätzlich nicht mehr als drei Personen gleichzeitig einen Gefangenen besuchen sollen. Diese Regelungen dienen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt, sind jedoch im Kontext des Resozialisierungsziels (§ 20 StVG) und der familiären Interessen der Gefangenen verhältnismäßig auszulegen (va bei familiären Besuchssituationen kann eine flexible Handhabung geboten sein, um dem Zweck der Norm auch tatsächlich gerecht werden zu können) und gelten daher non absolute.

V. Langzeitbesuchsräume (sog „Kuschelzellen“)

In der vollzuglichen Praxis haben sich Langzeitbesuchsräume (umgangssprachlich häufig „Kuschelzellen“ genannt) etabliert, die eine besondere Ausprägung des Besuchsrechts darstellen. Dabei handelt es sich um speziell ausgestattete Räumlichkeiten, die es Strafgefangenen ermöglichen, nahe Angehörige (bspw Ehe- oder Lebenspartner:innen), über einen längeren Zeitraum hinweg und ohne Überwachung zu treffen, teilweise auch über Nacht. Trotz der umgangssprachlichen Bezeichnung ist deren Funktion nicht auf die Ermöglichung sexueller Kontakte beschränkt. Vielmehr dienen diese Räume der umfassenden Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen, einschließlich partnerschaftlicher, familiärer und elterlicher Interaktionen. Ihre rechtliche Grundlage lässt sich wiederum aus § 93 Abs 2 StVG ableiten, speziell aus dem Anspruch auf geeignete Räumlichkeiten und dem Ziel der Aufrechterhaltung persönlicher Bindungen. Sie stellen damit eine konsequente Fortentwicklung des resozialisierungsorientierten Vollzugs dar und sind nicht bloß de facto, sondern auch de jure legitimierbar. In funktionaler Hinsicht sollen sie wesentlich zur Stabilisierung von Partnerschaften, zur Aufrechterhaltung familiärer Strukturen und zur Vermeidung sozialer Entfremdung beitragen. Eine Reduktion auf bloße Intimbesuche würde dem Normzweck nicht gerecht und verkennt die umfassende soziale Bedeutung dieser Einrichtungen. Die Nutzung solcher Räumlichkeiten (subjektives Recht) ist jedoch nicht als einklagbares Recht zu verstehen (entsprechende Anträge wurden in der Vergangenheit vom VwGH abgewiesen; vgl VwGH 2005/06/0034).

Zur dogmatischen Präzisierung der in § 93 Abs 2 StVG enthaltenen Wendung „zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen“ bietet sich die Einführung des Begriffs der „sozialintegrativen Bindungspflege“ (Possard, 2026) an. Darunter ist die Gesamtheit jener Interaktionen zwischen Strafgefangenen und außerhalb der Anstalt stehenden Bezugspersonen zu verstehen, die geeignet sind, die soziale Identität von Gefangenen, ihre emotionale Stabilität sowie ihre Fähigkeit zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Diese sozialintegrative Bindungspflege umfasst nicht nur klassische Familienbeziehungen (wie etwa Ehe oder Eltern-Kind-Verhältnisse), sondern auch sonstige tragfähige soziale Netzwerke (zB langjährige Freundschaften oder unterstützende Bezugspersonen). Ihr kommt eine präventive Funktion im Hinblick auf die Vermeidung sozialer Desintegration zu, zugleich wirkt sie stabilisierend auf die psychische Verfassung der Gefangenen und resozialisierend im Hinblick auf die Zeit nach der Haft. Aus dieser Begriffsbildung folgt eine weite Auslegung des Besuchsrechts, die über bloße Mindeststandards hinausgeht und qualitativ angemessene Besuchsformen einschließt. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Vollzugs, Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine echte und nachhaltige Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen ermöglichen.

VII. Verfassungs- und menschenrechtliche Dimension

§ 93 StVG ist iRd Art 8 EMRK auszulegen, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Daraus folgt eine Verpflichtung des Staates, familiäre Kontakte von Strafgefangenen nicht nur zu tolerieren, sondern tatsächlich aktiv zu ermöglichen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und im Einzelfall erforderlich sind. Die Rechtsprechung des EGMR betont wiederholt die Bedeutung familiärer Beziehungen im Strafvollzug und verlangt eine praxisnahe und effektive Ausgestaltung entsprechender Rechte (vgl EGMR, Urteil v. 23.10.2014, Vintman v. Ukraine, Nr. 28403/05; vgl EGMR, Urteil v. 10.12.2009, Kučera v. Slowakei, Nr. 48666/99).

VIII. Ergebnis

Summa summarum gewährleistet § 93 StVG ein umfassendes und mehrstufiges Besuchsrecht, das sowohl quantitative Mindeststandards als auch qualitative Erweiterungen umfasst. Während Abs 1 ein unabdingbares Mindestmaß an Besuchskontakten sichert und zugleich eine flexible Erweiterung vorsieht, eröffnet Abs 2 in Folge weitergehende Möglichkeiten, die bis hin zu unbeaufsichtigten und zeitlich erweiterten Besuchen reichen können. Abs 3 wiederum setzt den ordnungsrechtlichen Rahmen, ohne den resozialisierungsorientierten Charakter der Norm zu relativieren. Spezielle Einrichtungen (insb Langzeitbesuchsräume) stellen dabei eine konsequente Umsetzung der gesetzlichen Zielsetzung dar und sind de lege lata bereits ableitbar, wenngleich eine ausdrückliche Regelung de lege ferenda wünschenswert erscheint. Die vorgeschlagene Kategorie der „sozialintegrativen Bindungspflege“ ermöglicht dbzgl eine präzisere und teleologisch fundierte Auslegung der Norm und unterstreicht deren zentrale Bedeutung für einen modernen und menschenrechtskonformen Strafvollzug.


§ 93 StVG | 1. Version | 19 Aufrufe | 29.04.26
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Marlon Possard
Zitiervorschlag: Marlon Possard in jusline.at, StVG, § 93, 29.04.2026
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