Kommentar zum § 1193 ABGB

HDW am 05.12.2019

Beendigung der Geschäftsführung

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Die Beendigung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund ist in § 1193 Abs 1 ABGB geregelt. Sie ist gerichtlich durchzusetzen. Seitens eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung ausgesprochen werden (siehe Abs 2 dieser Bestimmung). Dabei handelt es sich ausnahmsweise um eine zwingende Bestimmung. Weiters darf der Geschäftsführer gemäß Satz 3 nicht zur Unzeit kündigen, außer dies ist ausnahmsweise gerechtfertigt. § 1193 ABGB ist § 117 UGB nachgebildet. Bis auf die Unabdingbarkeit der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Abs 2 ist § 1193 ABGB dispositiv.[1]



[1] S. Bydlinski/Fritz, GesbR-RG (2015) S. 58.


§ 1193 ABGB | 1. Version | 802 Aufrufe | 05.12.19
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: HDW
Zitiervorschlag: HDW in jusline.at, ABGB, § 1193, 05.12.2019
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