Kommentar zum § 24e LFG

Amicus am 06.12.2017

Ausnahmen für Modellflugplätze

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Innerhalb von Modellflugplätzen (das sind Flächen, die zB durch ortspolizeiliche Genehmigungen oder entsprechende Ausweisungen in Flächenwidmungsplänen für den Betrieb von Flugmodellen verwendet werden dürfen) soll auch ohne eine gesonderte Bewilligung gemäß § 24c Abs. 5 vom Kriterium gemäß § 24c Abs. 1 Z 1 abgewichen werden können. Flugmodelle sollen somit auf einem Modellflugplatz auch in einem Umkreis von mehr als 500 m betrieben werden dürfen, ohne dass das Gerät die Qualifikation als Flugmodell verliert. Modellflugplätze sollen der Austro Control GmbH vom Nutzungsberechtigten (das ist jene natürliche oder juristische Person (zB Modellflugvereine), welche die öffentlich rechtliche oder privatrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der Fläche für den Betrieb von Flugmodellen innehat) unter Angabe der Lage, der Betriebsarten und Betriebszeiten zu melden sein. Für diese Meldungen an die Austro Control GmbH fallen für die Nutzungsberechtigten keine Gebühren an. 


§ 24e LFG | 2. Version | 1000 Aufrufe | 06.12.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Amicus
Zitiervorschlag: Amicus in jusline.at, LFG, § 24e, 06.12.2017
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