Kommentar zum § 24i LFG

Amicus am 05.12.2017

Haftung und Versicherung

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Mit dieser Bestimmung soll auf den Sonderfall der unbemannten Wetterballone Rücksicht genommen werden. Diese sollen nur jenen Beschränkungen, die diesbezüglich in den Luftverkehrsregeln gemäß § 124 (oder in den unionsrechtlichen gemeinsamen Luftverkehrsregeln – SERA) normiert sind, sowie den für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 ff unterliegen. 


§ 24i LFG | 1. Version | 829 Aufrufe | 05.12.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Amicus
Zitiervorschlag: Amicus in jusline.at, LFG, § 24i, 05.12.2017
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