Kommentar zum § 206 StGB

lexlegis am 04.03.2017

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§ 206 Abs 1 StGB ist ein Unternehmensdelikt. Strafbar ist leg cit, wer den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt Es genügt demnach wenn ein männlicher Täter zur Penetration an der Scheide seines Opfers ansetzt. Eine tatsächliche Penetration muss für eine Vollendung des Delikts nicht stattfinden, zumal gerade bei äußerst jungen in ihrem Geschlechtsbereich noch nicht stark entwickelten Opfern, eine Penetration gar nicht möglich wäre.

Abs 4 ist die sogenannte Alterstoleranzklausel und normiert einen Strafausschließungsgrund. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Opfer in jedem Fall bereits das 13. Lebensjahr vollendet hat und der Täter nicht älter als 16 Jahre ist.

Unmündige, die mit Unmündigen geschlechtlich verkehren (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB) sind gemäß § 4 Abs 1 JGG immer straflos.


§ 206 StGB | 3. Version | 4295 Aufrufe | 04.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 206, 04.03.2017
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