Kommentar zum § 75 StGB

lexlegis am 08.03.2017

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Die Tötungshandlung muss den Umständen und der Art nach geeignet sein, den gewünschten Taterfolg herbeizuführen.

Konkurrenzen:

Die auf die Tötung eines anderen abstellenden und dadurch mitverwiklichten Verletzungsdelikte (§§ 83 ff StGB) sind materiell subsidiär. Dies auch dann, wenn die Tat nach § 75 StGB vom Täter nur versucht (§ 15 StGB) wurde.

 


§ 75 StGB | 2. Version | 7221 Aufrufe | 08.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 75, 08.03.2017
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