Kommentar zum § 153 StGB

lexlegis am 18.04.2017

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Untreue ist die unsachgemäße Verwaltung von Vermögen, die einen Stellvertretungssachverhalt voraussetzt.

Untreue ist:

Bankangestellter gewährt einen Kredit in großer Höhe, obwohl der Kreditnehmer über keinerlei Sicherheiten verfügt und auch in nächster Zeit kein Einkommen erwarten wird.

Ein unrechtmäßiger Bereicherungsvorsatz des Täter braucht nicht vorhanden zu sein.

Hinsichtlich des Schadenseintritts genügt dolus eventualis nach § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB.

Der bloße Nichtabschluss eines an sich für den Gewaltgeber lukrativen Geschäfts, fällt grundsätzlich nicht unter den Tatbstand des § 153 Abs 1 StGB (Ausnahme § 2 StGB). Der Abschluss eines für den Gewaltgeber schädigenden Geschäfts hingegen schon. 

Abgrenzung:

Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB ist die unsachgemäße Verwahrung von Vermögen.

Veruntreuung ist:

Bankangestellter nimmt das Geld, das ihm anvertraut wurde von der Bank und bereichert sich damit unrechtmäßig. 

 

Beteiligung:

§ 153 StGB ist ein Sonderpflichtdelikt.

Der Intraneus wird verba legalia nur bestraft, wenn er seine Vollmacht wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) missbraucht. Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB genügt nicht.

Der Extraneus dagegen wird bestraft, wenn der Intraneus die Tat objektiv begeht und "in gewisser Weise an ihr mitwirkt" ( § 14 Abs 1 Satz 2 StGB), also laut Rechtsprechung seine Vollmacht zumindest mit Eventualvorsatz missbraucht und der Extraneus diesen eventualvorsätzlichen Missbrauch bei seiner Beteiligungshandlung (Beitrag, Bestimmung) für gewiss hielt.

Hinsichtlich des Eintritts eines Vermögensschadens, reicht sowohl auf der inneren Tatseite des Intraneus als auch auf der des Extraneus ein dolus eventualis. 


§ 153 StGB | 5. Version | 6388 Aufrufe | 18.04.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 153, 18.04.2017
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