Kommentar zum § 149 StGB

lexlegis am 12.01.2017

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Für die Erfüllung des Tatbestandes nach Abs 1 ist es erforderlich, dass zum Tatzeitpunkt eine natürliche Person anwesend ist, die getäuscht werden kann.

Wer sich also die Leistung erschleicht ohne einen Menschen über Tatsachen zu täuschen, der ist straffrei. Allerdings könnte ein privatrechtlicher Anspruch gegen diese Person bestehen. 

Abs 2 umfasst insbesondere Werkleitsungsautomaten (Drucker). 

 


§ 149 StGB | 1. Version | 3203 Aufrufe | 12.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 149, 12.01.2017
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