Kommentar zum § 133 StGB

lexlegis am 23.01.2017

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Veruntreuung ist die unsachgemäße Verwahrung fremden Vermögens, während Untreue nach § 153 Abs 1 StGB eine unsachgemäße Verwaltung desselben beeinhaltet.

Ein den unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz ausschließender präsenter Deckungsfonds liegt vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt, zu dem er sich das fremde Gut zueignet, grundsätzlich zahlungsfähig und zahlungswillig ist und den Verlust des Gutes so schnell wie möglich wieder ausgleicht.

Abs 2 behandelt 2 in unterschiedlichen Strafsätzen verankerte unterschiedliche Wertqualifikationen. 

 


§ 133 StGB | 3. Version | 6463 Aufrufe | 23.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 133, 23.01.2017
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