Kommentar zum § 107 StGB

lexlegis am 08.03.2017

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Ob das Opfer die gefährliche Drohung auch als solche wahrnimmt, spielt keine Rolle, da § 107 Abs 1 StGB ein Tätigkeitsdelikt ist. Es genügt wenn die gefährliche Drohung mit der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ausgesprochen wurde einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen und ihrer Art nach geeignet war, dem Opfer begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB), um das Delikt zu erfüllen. Auf die subjektive Auffassung des bedrohten Opfers kommt es dabei nicht an.

Konkurrenzen:

Nötigung nach § 105 StGB ist die lex specialis zu § 107, weshalb § 107 StGB zur Nötigung in unechter ungleichartiger Idealkonkurrenz steht. 


§ 107 StGB | 3. Version | 23023 Aufrufe | 08.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 107, 08.03.2017
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