Kommentar zum § 144 StGB

lexlegis am 12.01.2017

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Bei der Erpressung muss die Drohung im Gegensatz zum Raub nach § 142 Abs 1 StGB keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben beeinhalten. Es genügt eine gefährliche Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB.

Wer einem anderen also mit einem unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz ein Übel in Aussicht stellt, das nicht gegenwärtig gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit geht, der begeht eine Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB, auch wenn die Drohung gegenwärtig ausgesprochen wird.

Im Gegensatz zum Raub muss hier auch keine Gewalt gegen eine Person vorliegen. Auch Sachgewalt ist hiervon umfasst.


§ 144 StGB | 2. Version | 7794 Aufrufe | 12.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 144, 12.01.2017
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