Kommentar zum § 136 StGB

lexlegis am 23.01.2017

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Die Erfüllung des Tatbestandes setzt voraus, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das zur Beförderung von Personen gedacht ist.

Handelt der Täter mit Zueignungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz (§ 127 StGB), so ist § 136 StGB (als Aushilfstatbestand) materiell subsidiär. Er kommt nur zum Tragen, wenn eine andere strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen -die auf eine Ortsverbringung der Sache gerichtet ist- zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausgeschlossen werden kann. Begeht der Täter nach vollendetem § 136 Abs 1 StGB am Fahrzeug eine neuerliche strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen, steht diese in echter Konkurrenz (§ 28 StGB).

Für eine Erfüllung des Abs 3 genügt es, wenn der Täter den Schaden am Fahrzeug fahrlässig verursacht. 

Abs 4 behandelt sogenannte Strafausschließungsgründe. 

 

 


§ 136 StGB | 4. Version | 3719 Aufrufe | 23.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 136, 23.01.2017
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