Kommentar zum § 95 StGB

lexlegis am 11.01.2017

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Die Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 StGB muss "offensichtlich erforderlich sein".

Ist für einen Laien erkennbar, dass das vermeintliche Opfer bereits tot ist (Kopf abgetrennt), muss keine Hilfeleistung mehr stattfinden.

Allerdings muss der Täter auch in einer für das Opfer aussichtslosen Situation, diesem zumindest psychischen Beistand als Hilfe leisten.

Es ist stets die zumutbare Hilfe zu leisten. Niemand muss sich dafür einer eigenen Gefahr aussetzen.

Hat jemand die missliche Lage des Opfers verschuldet, kommt § 94 StGB oder sogar eine Garantenstellung aufgrund des Ingerenzprinzips nach § 2 StGB in Betracht. 


§ 95 StGB | 1. Version | 6461 Aufrufe | 11.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 95, 11.01.2017
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