Kommentar zum § 5c KSchG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 29.11.2016

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Hauptzweck des § 5c KSchG ist es, die verbreitete aggressive Wettbewerbspraxis der Unternehmer abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zur Warenbestellung zu motivieren.

In Deutschland existiert eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmung, und zwar § 661a BGB („Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten“), für den § 5c KSchG als Vorbild diente. 

Der Begriff „Senden“ ist im gegebenen Zusammenhang nicht als die rein faktische bzw. physische Tätigkeit des Kuvertierens, des Frankierens und der Übergabe an den Beförderer bzw. die Post zu verstehen, sondern es bedarf eines gewissen (engeren) Zusammenhangs mit der aggressiven Werbepraxis. „Sender“ einer Gewinnzusage ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht (vgl BGH III ZR 158/04 = NJW 2004, 3555). Es ist aber nicht jeder als „Sender“ im Sinn von § 5c KSchG anzusehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt, denn sonst würde auch das Postunternehmen darunter fallen (siehe OGH 12.07.2016, 4Ob7/16g). 


§ 5c KSchG | 1. Version | 938 Aufrufe | 29.11.16
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, KSchG, § 5c, 29.11.2016
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