Kommentar zum § 1 StGB

lexlegis am 18.04.2017

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Nulla Poena Sine Lege: (keine Strafe ohne Gesetz)

Der Nulla Poena Sine Lege-Grundsatz besagt, dass eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme (z.b.: Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) nur wegen einer Tat verhängt werden darf, wenn diese Tat zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Gemäß § 61 Satz 1 StGB sind die Strafgesetze erst nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

lex mitius: (milderes Recht)

Eine Ausnahme dieses Grundsatzes bildet die lex mitius Regel (milderes Recht). Ist das Verhalten des Täters bereits strafbar und wird das Gesetz nach der Begehung seiner Tat geändert, so muss das neue Gesetz zur Anwendung kommen, wenn die Strafdrohung milder oder gleich geblieben ist. Siehe § 61 Satz 2 StGB.

Analogia in malem partem: (Analogie zu Lasten des Angeklagten)

Im Strafrecht herrscht ein Analogieverbot zu Lasten des Angeklagten (analogia in malem partem). Dies bedeutet es ist unzulässig einen Sachverhalt nur aufgrund gewisser Ähnlichkeiten mit Tatbildmerkmalen unter einen Tatbestand zu subsumieren oder ähnliche (bereits abgeurteilte) Fälle (Präzedenzfälle) für die Lösung eines Sachverhalts als Behelf zu nehmen.

Das Analogieverbot gilt nur in malem partem (zu Lasten des Angeklagten). In bonam partem (zu Gunsten des Angeklagten) ist Analogie zulässig.

 


§ 1 StGB | 6. Version | 4139 Aufrufe | 18.04.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 1, 18.04.2017
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