Kommentar zum § 1053 ABGB

lexlegis am 27.01.2014

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Auch ein mündlich geschlossener Kaufvertrag ist gültig (§ 883 ABGB).

Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) einig sein. Beim Kaufvertrag sind das die Ware (Kaufsache) und der Preis. Beides muss zumindest bestimmbar sein.

Der kundgemachte Wille (§§ 861, 869 ABGB) beider Parteien den Vertrag schließen zu wollen und die Einigkeit über die wesentlichen Vertragspunkte begründen bereits ein Verpflichtungsgeschäft, wonach jede Partei der anderen zur versprochenen Leistung verpflichtet ist. Die Übertragung des Eigentums (durch körperliche Übergabe oder durch Eintrag in ein öffentliches Buch nach §§ 426 ff ABGB)) begründet das Verfügungsgeschäft, durch welches beim Kaufvertrag die Kaufsache in das Eigentum des Käufers übergeht. Der Anspruch darauf entsteht jedoch bereits mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.

Vom Verkäufer auf Internetplattformen oder in Zeitschriften inserierte Angebote sind bloß eine Einladung an den interessierten Käufer. Dieser wird dazu eingeladen ein Angebot zu machen (invitatio ad offerendum). Danach ist der Verkäufer bei der Meldung eines interessierten Käufers nicht automatisch verpflichtet diesem auch zu leisten. Es mangelt ihm insbesondere bei Privatverkäufen am Rechtsbindungswillen jedem, der sich bei ihm meldet, die angebotene Sache zu verkaufen. Demnach ist diese Reaktion des interessierten Käufers als Angebot, welches einer weiteren Annahme durch den Verkäufer bedarf, zu werten.

 


 


§ 1053 ABGB | 2. Version | 3871 Aufrufe | 27.01.14
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Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, ABGB, § 1053, 27.01.2014
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