Kommentar zum § 19 AVG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 14.11.2013

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§ 19 AVG gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 24 VStG). 

Nach § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025, je mit weiteren Nachweisen).  

Die Entschuldigung mit "beruflicher Unabkömmlichkeit" stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (Hinweis E 27. Juni 2007, 2005/03/0169).

Der Umstand, dass Zeugen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben, darf nicht zu Lasten der die Vernehmung von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr ist die Behörde in diesem Fall gehalten, als Zeugen geladene Personen - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten (E 17. Juli 2008, 2007/21/0232).

Die Rechtfertigungsgründe des § 19 Abs 3 AVG haben auch für einen geladenen Parteienvertreter Geltung (Hinweis E 19.3.1980, 174/78). Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).

Wenn es der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, bei der er zu den verwerteten Beweismitteln hätte Stellung nehmen können, hat er dies selbst zu verantworten. Ein Rechtfertigungsgrund nach § 19 Abs. 3 AVG liegt nicht vor. Eine Verletzung in Verteidigungsrechten findet daher nicht statt. Ist der Vertreter des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung ohnehin zugegen, so obliegt es dem Beschuldigten, seinen anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodass dieser ein konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung erstattet (vgl. E 16. Oktober 2009, 2008/02/0391).


§ 19 AVG | 6. Version | 1599 Aufrufe | 14.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, AVG, § 19, 14.11.2013
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