Kommentar zum § 4 KraSchG

Norbert Gugerbauer3 am 15.07.2013

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1) Als wichtiger Grund wäre beispielsweise anzuerkennen, wenn sich die Bonität des gebundenen Unternehmens objektiv verschlechtern würde oder wenn der neue Inhaber oder Gesellschafter mit dieser Übernahme gegenüber dem Hersteller/Generalimporteur im sachlich und räumlich relevanten Markt eine beherrschende Stellung erlangen würde (beherrschender Nachfrager). Vom bindenden Unternehmen sind die "wichtigen Gründe" offenzulegen und schriftlich zu begründen. Sie unterliegen gegebenenfalls der gerichtlichen Überprüfung.
 
2) Wenn das bindende Unternehmen innerhalb angemessener Frist nach Verständigung durch das gebundende Unternehmen, dass der Vertrag auf einen bestimmt zu bezeichnenden anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebsnetzes übertragen werden soll, nicht reagiert, gilt das Schweigen als Zustimmung. Eine vier Wochen nicht unterschreitende Frist zur Stellungnahme ist als angemessen zu betrachten.

§ 4 KraSchG | 2. Version | 409 Aufrufe | 15.07.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Norbert Gugerbauer3
Zitiervorschlag: Norbert Gugerbauer3 in jusline.at, KraSchG, § 4, 15.07.2013
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