Kommentar zum § 37 KartG 2005

Norbert Gugerbauer3 am 29.07.2014

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1) Die Veröffentlichung der Entscheidungen des Kartellgerichts ist in mehreren Bestimmungen geregelt. Gem § 37 Abs 1 KartG idFd Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetzes 2012 hat das KartGer rechtskräftige Entscheidungen unter anderem über die Verhängung einer Geldbuße durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen. Nach § 10b Abs. 3 WettbG informiert die Bundeswettbewerbsbehörde auf ihrer Website über die Entscheidungen, die das Kartellgericht und das Kartellobergericht erlassen haben. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht oder des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht werden nach den §§ 14 f. OGH-G und den §§ 48a f. GOG in der Entscheidungsdokumentation Justiz erfasst und über das Rechtsinformationssystem des Bundes im Internet bereitgestellt. Entscheidungen der Unterinstanzen sollen in die Entscheidungsdokumentation aufgenommen werden, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind. Durch das KaWeRÄG 2012 (BGBl I 2013/13) wurden auch Entscheidungen über Prüfungsanträge im Zusammenschlussverfahren (§ 11 KartG) und über Anträge auf nachträgliche Maßnahmen  nach § 16 KartG in den Katalog der zu veröffentlichenden Entscheidungen aufgenommen.
 
2) Einstweilige Verfügungen (§ 48 KartG) sind dagegen im taxativen Katalog der zu veröffentlichenden Entscheidungen weiterhin nicht angeführt. Eine Entscheidungsveröffentlichung setzt eine Sachentscheidung in der Hauptsache voraus, stellt doch auch die Vorbildnorm des § 25 UWG auf eine Endentscheidung ab (16 Ok 14/11). Der österreichische Gesetzgeber hat sich - nach den Materialien - Art 30 VO (EG) 1/2003, der auch einstweilige Maßnahmen nach Art 8 VO (EG) 1/2003 umfasst, lediglich hinsichtlich des Umfangs der Entscheidungsveröffentlichung zum Vorbild genommen (16 Ok 1/14; ErläutRV 1804 BlgNR 24. GP 18). Auch die ratio des § 37 Abs 1 KartG, die Öffentlichkeit über erfolgte Kartellrechtsverstöße zu informieren, verlangt keine gegenteilige Auslegung: Eine im Provisortialverfahren ergangene Entscheidung ist regelmäßig befristet und hat somit immer nur vorläufigen Bestand; die endgültige Aussage über einen Kartellrechtsverstoß erfolgt erst im Hauptverfahren. Eine Information der Öffentlichkeit über einen bloß vorläufigen Zwischenbefund ist aber entbehrlich, weil Dritte daraus noch keine Konsequenzen für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen ziehen können (16 Ok 1/14).
 
3) Abweisende Entscheidungen sind nicht nach § 37 Abs. 1 KartG zu veröffentlichen. Die Materialien zur Neufassung dieser Veröffentlichungsbestimmung (ErläutRV 926 BlgNR 22 GP 9) weisen darauf hin, dass mit § 37 KartG die im KartG 1988 an verschiedenen Stellen vorgesehenen Entscheidungsveröffentlichungen in einer Bestimmung zusammengefasst und auf alle Entscheidungen ausgedehnt werden, "mit denen eine Zuwiederhandlung abgestellt oder festgestellt wird". Damit bleibt nach der Absicht des Gesetzgebers für eine Veröffentlichung auch abweisender Entscheidungen kein Raum. Dazu kommt, dass Dritte aus abweisenden Entscheidungen keine Informationen über eine konkrete Rechtsverletzung entnehmen und zur Grundlage von Schadenersatzklagen infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens machen können (16 Ok 1/14; 16 Ok 4/13).
 
4) Die Veröffentlichung in der Ediktsdatei erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktion (16 Ok 14/13). Die Materialien enthalten dazu folgende Ausführungen: Mit einer Überarbeitung der Veröffentlichungsbestimmung des § 37 KartG 2005 (Veröffentlichung einer Entscheidung über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder die Verhängung einer Geldbuße über Antrag der obsiegenden Partei auf Kosten des Gegners) durch das KaWeRÄG 2012 kann der wünschenswerten Transparenz der Entscheidungen des Kartellgerichts am besten entsprochen werden. Hier geht es um die Information über eine konkrete Rechtsverletzung und nicht - wie dies bei der Veröffentlichung in der Entscheidungsdokumentation Justiz der Fall ist - um die Information über die Auslegung des geltenden Rechts (RV, 1804 d Blg XXIV GP). Daher wurde in der Neufassung sowohl auf das Antragserfordernis, wie auch auf einen Kostenersatz verzichtet. Ferner wurde der Katalog der zu veröffentlichenden Entscheidungen um Entscheidungen über Prüfungsanträge im Zusammenschlussverfahren und Anträge auf nachträgliche Maßnahmen nach § 16 ergänzt.

5) Wie die Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaften (§ 35a StAG) erfolgen diese Veröffentlichungen von Amts wegen über die Ediktsdatei nach § 89j GOG. Hinsichtlich des Umfangs der Entscheidungsveröffentlichung orientierte sich die Neufassung an Art 30 der Verordnung (EG) Nr 1/2003 über die Veröffentlichung der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission. Der Beschluss über den konkreten Umfang der Veröffentlichung ist aber eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das dabei auch auf ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Bedacht zu nehmen hat (RV, 1804 d Blg XXIV GP).

6) Um dem Rechtsanspruch auf die Bedachtnahme auf Geschäftsgeheimnisse entgegen zu kommen, sieht § 37 Abs. 2 ein Verfahren über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung vor. Das Kartellgericht hat den Parteien zunächst Gelegenheit zu geben, die Passagen der Entscheidung zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach Geschäftsgeheimnisse wiedergeben. Daraufhin entscheidet das Kartellgericht mit Beschluss des Senatsvorsitzenden über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung, wobei es eine Interessensabwägung zwischen den Informationsinteressen der Öffentlichkeit und den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen hat. Gegen diesen Beschluss gibt es die Möglichkeit des Rekurses an das Kartellobergericht, dem nach den Bestimmungen des AußStG aufschiebende Wirkung zukommt (RV, 1804 d Blg XXIV GP).

7) Zur Parallelbestimmung des Art 30 VO 1/2003 führt Riiter (in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, VO [EG] 1/2003 Art 30 Rz 1) zutreffend aus, dass die Veröffentlichung der Unterrichtung Dritter dient, die möglicherweise erst durch die Veröffentlichung von wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen erfahren, die ihre Interessen berühren, sei es, dass sie gegen diese Maßnahmen gerichtliche Schritte vor dem Europäischen Gerichtshof erwägen oder dass sie als Folge einer von der Kommission festgestellten Zuwiederhandlung zivilrechtliche Ansprüche vor den nationalen Gerichten geltend machen wollen (16 Ok 14/13, Rz 2.1).

8) Nach Miersch (in Grabitz/Hilf, Das Recht der europäischen Union, 40. Aufl, Art 30 VO 1/2003 Rz 2; ebenso Weiß in Loewenheim/Meesen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl, VO 1/2003/EG Art 30 Rz 6) muss die veröffentlichung die Beteiligten, also die Adressaten, angeben und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen enthalten (16 Ok 1/13 Rz 2.2).

9) Das Geheimhaltungsinteresse des Bußgeldadressaten hat zurückzutreten, wenn andere Interessen im Einzelfall überwiegen. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass die festgestellte Zuwiderhandlung mindestens im verfügenden Teil der Entscheidung genannt ist und die Entsacheidung an das betroffene Unternehmen gerichtet ist. Denn in diesem Fall steht dem Betroffenen der Weg einer Nichtigkeitsklage offen (Sura in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 11. Aufl, VO 1/2003 Art 30 Rz 10; EuG 12.10.2007, T-474/04 - Pergan Rz 73; 16 Ok 14/13).

10) Nach herrschender Auffassung zum Unionsrecht dürfen auch andere, nicht in Art 30 VO 1/2003 genannte Entscheidungen der Kommission veröffentlicht werden, solange dadurch keine Geschäftsgeheimnisse verbreitet werden und solange durch die Publizität die Einhaltung der Wettbewerbsregeln gewährleistet wird. Die Offenlegung von Vergehen und Rechtsverstößen unter voller Namensnennung wird nicht als vernachlässigbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, sondern als Nebensanktion für die Verletzung des Kartellrechts angesehen (Weiß in Loewenheim/Meesen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl, VO 1/2ßß3/EG Art 30 Rz 4). Der Durchsetzung des Kartellrechts, der Transparenz und der Information der Öffentlichkeit kann nach Auffassung dieses Autors auch durch eine anonymisierte Veröffentlichung gedient werden. Letzterem kann für das österreichische Recht nicht zugestimmt werden (16 Ok 14/13) Zweck des neu gefassten § 37 KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern (Kühnert, Kartellrechts-Novelle stärkt Bundeswettbewerbsbehörde, ZPO Aktuell 2013, 101, 103, Polster/Hammerschmid, Aktenzugang im österreichischen Kartellverfahren nach der Entscheidung Donau-Chemie, ÖZK 2013, 140, 142; 16 Ok 14/13).

11) Bei einem Wettbewerbsverstoß kann es sich niemals um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln. Auch befürchtete Repressalien sind kein Grund, von einer Veröffentlichung der Entscheidung Abstand zu nehmen oder diese einzuschränken. Im Übrigen können derartige Repressalien ihrerseits kartellrechtswidrig sein (vgl § 6 KartG;16 Ok 14/13 Rz 3.1).

12) Das Interesse, das ein Unternehmen, dem die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auferlegt hat, daran hat, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, verdient keinen besonderen Schutz angesichts des Interesses der Öffentlichkeit. möglichst umfassend Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, zumal diesen Unternehmen die Möglichkeit offensteht, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (EuG 12.10.2007, T-474/04 - Pergan Rz 72). Dieser Beurteilung ist auch für das österreichische Recht beizutreten (16 Ok 14/13 Rz 3.2).

13) Das Unterbleiben der (ausreichenden) Veröffentlichung der Entscheidung würde für Geschädigte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des durch Art 6 EMRK und Art 47 Grundrechtscharta garantierten Rechts auf Zugang zu einem Gericht bedeuten, wenn - wie nach dem Wortlaut des § 39 Abs 2 KartG - nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht in die Akten des Kartellverfahrens zusteht (vgl dazu die Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren Donau-Chemie AG, C-536/11 Rz 65; 16 Ok 14/13 Rz 3.3).

14) In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 37 KartG Schadenersatzklagen von Privaten erleichtern wollte. Nach § 37a Abs 2 KartG kann ein Rechtsstreit über einen Schadenersatzanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes bis zur Erledigung eines Verfahrens des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union und einer Wettbewerbsbehörde unterbrochen werden. Nach § 37a Abs 3 KartG ist ein Zivilgericht an eine in einer rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union oder einer Wettbewerbsbehörde getroffene Feststellung, dass ein Unternehmen die in der Entscheidung angeführte Rechtsverletzng rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, gebunden (16 Ok 14/13 Rz 3.4).

15) Diese Bestimmungen liefen aber weitgehend leer, falls eine entsprechende Information der Öffentlichkeit über derartige bindende Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße erfolgte. Wenngleich das Geldbußenverfahren nicht primär den Zweck verfolgt, die Grundlagen für die Führung von Schadenersatzprozessen zu schaffen, ist bei Auslegung des § 37 KartG doch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Verfolgung privater Schadenersatzansprüche wegen Kartellverstößen erleichtern wollte. Dies erfordet, den zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl auch "näheren Umstände des Verstoßes" in § 36 Abs 1a KartG) möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gem § 37a Abs 3 KartG zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung von an einem Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig (16 Ok 14/13 Rz 3.5).

16) Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Art 6 EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen. In diesem Sinne hat das EuG ausgesprochen, dass die Veröffentlichung eines Kartellverstoßes nur zulässig ist, wenn die festgestellte Zuwiderhandlung mindestens im verfügenden Teil der Entscheidung genannt wirde und die Entscheidung an das betroffene Unternehmen gerichtet ist, damit es gegebenefalls gerichtlich dagegen vorgehen kann (EuG 12.10.2007, T-474/04 - Pergan Rz 73; 16 Ok 14/13). Die Unschuldsvermutung verbietet jede ausdrückliche Feststellung und jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderliche Garantien in Anspruch nehmen konnte (Eug 12.10.2007, T-474/04 - Pergan Rz 73; EuG 6.10.2005, T-22/02 - Sumitomo Chemical Rz 106; 16 Ok 14/13).

17) Eine umfassende Veröffentlichung in Ansehung sämtlicher wesentlicher Umstände der festgestellten Zuwiderhandlung kann auch geboten sein, wenn erst dadurch - im Sinne der vom Gesetzgeber des KaWeRÄG 2012 verfolgten Transparenz - die Höhe der von einer Amtspartei beantragten Geldbuße nachvollziehbar wird. Das KartGer ist gem § 36 Abs 2 Satz 2 KartG an die Höhe der beantragten Geldbuße insoweit gebunden, als es keine höhere Geldbuße verhängen darf. § 36 KartG enthält allerdings keine Verpflichtung, in einem Antrag auf Verhängung einer Geldbuße eine bestimmte Höhe des Bußgeldes zu fordern (16 Ok 8/07 - Josef Manner). Daran hat auch dasd KaWeRÄG 2012 nichts geändert (ErläutRV 1804 BlgNr 24. GP 9). Wenn die BWB eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, hat sie dies nach § 36 Abs 1a letzter Satz KartG  zu begründen. Weil die Anträge der BWB selbst ja nicht veröffentlicht werden, kann hier die Transparenz nur durch die Begründung der Geldbußentscheidung, die auf die Erwägungen der BWB Bezug nimmt, sichergestellt werden  (16 Ok 14/13 Rz 5.1 f).

18) Wenn etwa ein Lebensmitteleinzelhändler eine kostenbedingte Erhöhung seiner Einkaufspreise nur dann akzeptierte, wenn die entsprechende Lieferantin den Nachweis erbrachte, dass andere Lebensmitteleinzelhändler ihre Widerverkaufspreise bereits angepasst hatten, erfordert dies eine umfassende Veröffentlichung in Ansehung sämtlicher wesentlicher Umstände der festgestellten Zuwiderhandlung (16 Ok 15/13).


§ 37 KartG 2005 | 4. Version | 546 Aufrufe | 29.07.14
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Norbert Gugerbauer3
Zitiervorschlag: Norbert Gugerbauer3 in jusline.at, KartG 2005, § 37, 29.07.2014
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