Kommentar zum § 13 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 20.03.2012

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Gem § 13 sind zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen betreffen, die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Materialien begründen dies damit, dass die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen als reine Privatwirtschaftsverwaltung zu betrachten ist:

Dieser Weg wäre von der PSI-Richtlinie nicht vorgegeben gewesen. Diese Freiheit in der Gestaltung des Rechtsschutzes hat in Österreich dazu geführt, dass auf Bundesebene die im streitigen Rechtsweg vor Gericht und auf Landesebene im administrativen Instanzenzug über Rechtsstreitigkeiten über die Weiterverwendung nach IWG entschieden wird. Dies wurde mit Recht bereits im Begutachtungsverfahren kritisiert. Für einen Unternehmer, der Daten von Bund, Ländern und Gemeinden benötigt, kann dies zur Folge haben, dass zehn und mehr Verfahren zu führen sein werden, wenn etwa jeder Bürgermeister einer Gemeinde in Oberösterreich gem § 19 Abs 3 Z 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz  einen abschlägigen Bescheid erlässt. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im IWG einerseits den Nachteil der längeren Verfahrensdauer, andererseits den Vorteil hat, dass es immer nur eine materielle Zuständigkeit gibt. Für den administrativen Instanzenzug sprechen das überschaubare Kostenrisiko und die vermutlich kürzere Verfahrensdauer. (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, Wien, 2008, S 128 ff).

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. (www.raoe.at)


§ 13 IWG | 1. Version | 368 Aufrufe | 20.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 13, 20.03.2012
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