1Absatz einsWegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmit... mehr lesen...
§ 241c.Paragraph 241 c, Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel § 241a oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §&n... mehr lesen...
1Absatz einsWer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder eine... mehr lesen...
1Absatz einsWer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwend... mehr lesen...
1Absatz einsWegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwilligWegen einer der in den Paragraphen 232 bis 234... mehr lesen...
§ 239.Paragraph 239, Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglic... mehr lesen...
1Absatz einsWer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ... mehr lesen...
§ 237.Paragraph 237, Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Banknoten oder Geldmünzen,... mehr lesen...
1Absatz einsWer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer für ... mehr lesen...
§ 235.Paragraph 235, Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen § 234 Abs. 1 gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, ve... mehr lesen...