1Absatz einsWer es mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterläßt, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausfü... mehr lesen...
1Absatz einsWer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, is... mehr lesen...
1Absatz einsWer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,1.Ziffer einszu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandene... mehr lesen...
1Absatz einsWer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Frei... mehr lesen...
1Absatz einsWer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für... mehr lesen...
§ 278g.Paragraph 278 g, Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Mo... mehr lesen...
1Absatz einsWer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 mit den im § 278e... mehr lesen...
1Absatz einsWer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen eben... mehr lesen...
1Absatz einsWer eine terroristische Vereinigung Abs. 3 anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.Wer eine terroristische Vereinigung Absatz 3... mehr lesen...
§ 278a.Paragraph 278 a, Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen V... mehr lesen...