1Absatz einsWer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Frei... mehr lesen...
1Absatz einsWer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für... mehr lesen...
§ 278g.Paragraph 278 g, Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Mo... mehr lesen...
1Absatz einsWer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 mit den im § 278e... mehr lesen...
1Absatz einsWer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen eben... mehr lesen...
1Absatz einsWer eine terroristische Vereinigung Abs. 3 anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.Wer eine terroristische Vereinigung Absatz 3... mehr lesen...
§ 278a.Paragraph 278 a, Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen V... mehr lesen...
1Absatz einsWer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes § 75, einer erpresserischen Entführung § 102, einer Überlieferung an eine ausländisc... mehr lesen...
1Absatz einsWer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.2Absatz 2Eine kriminelle Vereinig... mehr lesen...
1Absatz einsWer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen i... mehr lesen...