§ 45.Paragraph 45, Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 223/2022 Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 11,, Bundesgeset... mehr lesen...
1Absatz einsHat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen St... mehr lesen...
1Absatz einsWird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil, höchstens jedoch ... mehr lesen...
1Absatz einsDie Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.2Absatz 2Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wir... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1975 mehr lesen...
1Absatz einsEin Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu dere... mehr lesen...
1Absatz einsWer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung1.Ziffer einsan ihr oder2.Ziffer 2vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,b... mehr lesen...