Gesamte Rechtsvorschrift ZZV

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung

ZZV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ZZV Allgemeine Bestimmungen


Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen. Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.

§ 2 ZZV


Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung darf der Rechnungszins nicht unterschritten werden.

§ 3 ZZV Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte


Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.

§ 4 ZZV Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte


Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.

§ 5 ZZV Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss


Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.

§ 6 ZZV Besonderheiten der Sicherheits-VRG


Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen. Bei einer Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.

§ 7 ZZV Ausmaß der Schwankungsrückstellung


Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.

§ 8 ZZV Kapitalmarktsituation


Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.

§ 9 ZZV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

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