§ 12 ZZG

ZZG - Zwischenzeitengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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