Gesamte Rechtsvorschrift ZZG

Zwischenzeitengesetz

ZZG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

Artikel I

§ 1 ZZG


(1) Einem Bundesbeamten, der nach einer nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StBGl. Nr. 134/1945, erfolgten Ruhestandsversetzung vom Bund wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die bis zur Aufnahme in den Dienststand im Ruhestand verbrachte Zeit, längstens jedoch die Zeit bis zum 30. Juli 1951, für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. In gleicher Weise ist die von einem solchen Bundesbeamten ab 1. Juli 1951 bis zur Aufnahme in den Dienststand während des Ruhestandes in Vollbeschäftigung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder in Vollbeschäftigung im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Die bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ab 1. Juli 1951 in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeit ist im gleichen Ausmaß anzurechnen, wie eine vor der Ernennung zum Bundesbeamten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit einer Teilbeschäftigung für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten zu berücksichtigen ist.

(2) Einem Bundesbeamten des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die während des Ruhestandes seit dem 28. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Vollbeschäftigung beim Bund zurückgelegte Dienstzeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Die in Teilbeschäftigung zum Bund zurückgelegte Dienstzeit ist im gleichen Ausmaß anzurechnen, wie eine vor der Ernennung zum Bundesbeamten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit einer Teilbeschäftigung für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten zu berücksichtigen ist.

(3) Die Zeiten nach den Abs. 1 und 2 werden, soweit es sich nicht um nach § 4 von der Anrechnung ausgeschlossene Zeiten handelt,

a)

den Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung, Wachebeamten und Berufsoffizieren für die Vorrückung in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Dienstklasse sowie nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in einer höheren Dienstklasse; bei Wachebeamten und Berufsoffizieren überdies für die Erlangung einer höheren Dienstzulage gemäß den §§ 73 und 76 des Gehaltsgesetzes,

b)

den Richtern und staatsanwaltschaftlichen Beamten für die Vorrückung sowie für die Vorrückung in höhere Dienstzulagenstufen gemäß § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Standesgruppe,

c)

den Hochschullehrern und Lehrern für die Vorrückung in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Verwendungsgruppe,

d)

den Beamten des Schulaufsichtsdienstes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 65 Abs. 2 und des § 7o Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung in der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am 13. März 1938 entsprechenden Verwendungsgruppe

angerechnet.

(4) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Zeiten sind – soweit es sich nicht um nach § 4 von der Anrechnung ausgeschlossene Zeiten handelt – als ruhegenußfähige Zeiten anzurechnen.

(5) Abs. 2 findet sinngemäß für die Anrechnung von Zeiten Anwendung, die bei sonstigen inländischen Gebietskörperschaften oder im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt wurden, wenn in der weiteren Folge der Bundesbeamte des Ruhestandes mindestens zwei Jahre in Vollbeschäftigung beim Bund in Verwendung stand.

§ 2 ZZG


Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 Ziffer 3 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, fällt oder gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Satz des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, vom Wiedereintritt in das Bundesheer ausgeschlossen war und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die Zeit vom 28. April 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Diese Zeit ist auch als ruhegenußfähige Zeit anzurechnen.

§ 3 ZZG


Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sind die vom Bundesbeamten seit dem 28. April 1945 bei der Austria Tabakwerke AG. zurückgelegten Zeiten beim Bund verbrachten Zeiten gleichzusetzen.

§ 4 ZZG


(1) Von der Anrechnung sind ausgeschlossen:

a)

Zeiten, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat,

b)

Zeiten, die bereits durch Gewährung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses oder einer außerordentlichen Zulage zu einem Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigt wurden,

c)

Zeiten, die für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als Versicherungszeiten berücksichtigt wurden, sofern der Anspruch auf Pension aus eigener Versicherung oder auf Hinterbliebenenpension im Zeitpunkt der Antragstellung auf Anrechnung von Zeiten nach diesem Bundesgesetz noch besteht,

d)

Zeiten, während deren sich ein Beamter auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses im Ruhestand befunden hat, und

e)

Zeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit verbracht wurden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung für Zeiten, die nach dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte infolge Erreichens der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand getreten wäre.

(3) Die Anrechnung als ruhegenußfähige Zeit nach § 1 Abs. 4 bleibt so weit ohne Wirkung, als dadurch die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage überschritten werden würde.

Artikel II

§ 5 ZZG


(1) Einem Bundesbeamten, der als Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A oder B, als Richter, als staatsanwaltschaftlicher Beamter, als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 1 oder als Berufsoffizier

a)

nach § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes unter Zuerkennung eines laufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt und nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde,

b)

nach § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand übernommen, nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde und seit seiner letzten vor dem 13. März 1938 erfolgten Ernennung (Beförderung beziehungsweise Ernennung auf den Dienstposten einer höheren Standesgruppe) mindestens sechs Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stand,

ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 eine Zulage zum Ruhegenuß zu gewähren. Im Falle der lit. b sind hiebei die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 in einem Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu einer anderen deutschen Gebietskörperschaft zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnet wurden, so zu behandeln, als ob sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt worden wären.

(2) Eine Zulage im Sinne des Abs. 1 ist nicht zu gewähren:

a)

Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A, Richtern und staatsanwaltschaftlichen Beamten sowie Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn der Ermittlung ihres Ruhegenusses ein höherer ruhegenußfähiger Monatsbezug als der eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII Gehaltsstufe 6 zugrunde liegt,

b)

Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B, Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn der Ermittlung ihres Ruhegenusses ein höherer ruhegenußfähiger Monatsbezug als der eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI Gehaltsstufe 6 zugrunde liegt,

c)

Beamten, denen eine außerordentliche Zulage zum Ruhegenuß im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach der Überleitung nach dem Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949, gebührenden Ruhegenuß und jenem Ruhegenuß gewährt wurde, der sich unter Annahme einer Beförderung in die nächste Dienstklasse ergeben hätte. Ist diese außerordentliche Zulage zum Ruhegenuß jedoch niedriger als die Zulage, die sich nach Abs. 3 ergeben würde, so gebührt der Unterschiedsbetrag als Zulage nach Abs. 1,

d)

Beamten, bei denen unter Zugrundelegung der am 13. März 1938 in Geltung gestandenen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf ihre bis dahin zurückgelegte dienstliche Laufbahn eine Beförderung bis zum 27. April 1945 nicht zu erwarten war.

(3) Die Zulage gemäß Abs. 1 beträgt 8 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage und bildet einen Bestandteil des Ruhebezuges.

(4) Würde durch die Gewährung der Zulage gemäß Abs. 1 die Summe aus Ruhegenuß und Zulage höher sein als der Ruhegenuß, der unter Zugrundelegung des entsprechenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges nach Abs. 2 den Ausschluß vom Anspruch auf die Zulage bewirkt, so ist die Zulage um den diese Summe übersteigenden Teil zu kürzen.

Artikel III

§ 6 ZZG


(1) Die Anrechnung von Zeiten gemäß den §§ 1 und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß § 5 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.

(2) Die Anrechnung von Zeiten und die Gewährung einer Zulage wird, sofern sich aus § 11 Abs. 2 nichts anderes ergibt, wirksam

a)

mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag spätestens bis 31. Dezember 1971 gestellt wird,

b)

mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.

§ 7 ZZG


(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesbeamten.

(2) Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf eine Zulage nach § 5 gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß. Diese Zulage stellt einen Bestandteil des Versorgungsbezuges dar. Sie beträgt für die Witwe 50 vH, für eine Halbwaise 10 vH und für eine Vollwaise 25 vH der nach § 5 in Betracht kommenden Zulage zum Ruhegenuß.

(3) Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist, ist auf Antrag die Zulage zum Versorgungsgenuß im Sinne des Abs. 2 zu gewähren. Die Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß.

(4) Stirbt der Bundesbeamte, ehe über seinen Antrag entschieden wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen, als ob sie den Antrag gestellt hätten. Ist der Bundesbeamte vor dem Ablauf der im § 6 Abs. 1 genannten Frist gestorben, ohne einen Antrag gestellt zu haben, so sind seine Hinterbliebenen bis zum Ablauf dieser Frist antragsberechtigt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 8 ZZG


(1) Soweit der Bund für die gemäß §§ 1 und 2 als ruhegenußfähig angerechneten Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, hat der Bundesbeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Bundesbeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen über. Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der ruhegenußfähige Monatsbezug, der unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten entspricht oder der Ermittlung des Ruhegenusses zugrunde gelegt wurde. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 5 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(3) Von mehreren Hinterbliebenen, zu deren Gunsten Zeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen.

Artikel IV

§ 9 ZZG


(1) Die Bestimmungen der Artikel I bis III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel I und III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, anzuwenden sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.

Artikel V

§ 10 ZZG


(1) Werden nach diesem Bundesgesetz, nach einer gleichartigen Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder nach gleichartigen Landesgesetzen Zeiten als ruhegenußfähige Zeiten angerechnet, die zugleich Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, sind, so hat der leistungszuständige Träger der Pensionsversicherung dem Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 zu leisten.

(2) Als Versicherungszeiten nach Abs. 1, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, kommen die im § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Versicherungsmonate, auch wenn deren Anrechenbarkeit nach § 233 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gegeben ist, in Betracht.

(3) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden zur Gänze angerechneten Monat einer Beitragszeit 137 S, für jeden zur Gänze angerechneten Monat einer Ersatzzeit 20 S. Für nur teilweise angerechnete Monate beträgt der Überweisungsbetrag den entsprechenden Teil.

(4) Der Überweisungsbetrag ist nicht für Versicherungsmonate zu leisten, die nach § 4 Abs. 3 ohne Wirkung bleiben.

(5) Für die Feststellung der Leistungszuständigkeit nach den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in den Fällen

a)

des § 1 Abs. 1 der Tag der Wiederaufnahme in den Dienststand, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Wiederaufnahme folgende Monatserste,

b)

des § 1 Abs. 2 der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn aber die Beschäftigung früher beendet wurde, der Monatserste nach dem Ende der Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(6) Der Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages ist binnen 18 Monaten nach Rechtskraft des die Anrechnung regelnden Bescheides beziehungsweise nach Zustellung der Anrechnungsverfügung beim leistungszuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(7) Die Bestimmung des § 309 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.

(8) Ist ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der leistungszuständige Träger der Pensionsversicherung dem Versicherten für jeden nach dem 27. April 1945 im Ruhestand erworbenen und vom Dienstgeber nicht nach diesem Bundesgesetz angerechneten Beitragsmonat 137 S, soweit aber eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten Teilbetrag zu erstatten; das gleiche gilt, wenn ein Überweisungsbetrag nur deshalb nicht zu leisten ist, weil Abs. 4 Anwendung findet.

(9) Mit der Zahlung des Überweisungsbetrages und der allfälligen Erstattung gemäß Abs. 8 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag oder die Erstattung geleistet wurden.

Artikel VI

§ 11 ZZG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Die Gewährung von Zulagen gemäß den §§ 5 und 9 Abs. 1 wird frühestens wirksam für Bedienstete der Geburtsjahrgänge

 

vor

1894

vom 1. Jänner 1970 an,

 

1894 bis 1899

vom 1. Jänner 1971 an,

 

1900 bis 1906

vom 1. Jänner 1972 an,

 

bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Das gleiche gilt für versorgungsberechtigte Hinterbliebene dieser Bediensteten. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Bediensteten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Bediensteten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Zulage vom 1. Jänner 1970 an.

Artikel VII

§ 12 ZZG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

Zwischenzeitengesetz (ZZG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 8. Juli 1969 über die Anrechnung von Ruhestandszeiten und über die Gewährung von Zulagen an Bundesbeamte (Zwischenzeitengesetz)
StF: BGBl. Nr. 295/1969 (NR: GP XI RV 378 AB 1351 S. 145. BR: S. 280.)

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