§ 1 ZÜPV Festsetzung des Pauschalbetrags

ZÜPV - Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 16 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, beträgt 100 Euro. Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person gemäß Paragraph 16, des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,, beträgt 100 Euro.

In Kraft seit 15.04.2026 bis 31.12.9999
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