Gesamte Rechtsvorschrift ZÜPV

Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung

ZÜPV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ZÜPV Festsetzung des Pauschalbetrags


Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 16 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, beträgt 100 Euro. Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person gemäß Paragraph 16, des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,, beträgt 100 Euro.

§ 2 ZÜPV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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