§ 31 ZTG (weggefallen)

ZTG - Ziviltechnikergesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
§ 31 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 31 ZTG


Kommentar zum § 31 ZTG von Jens Budischowsky

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Gem Art 7 Abs 3 RL 2005/36/EG ist die Leistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats zu erbringen. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats ist dabei auszuschließen: Der Dienstleister ist zur Führung einer unterscheidungskr... mehr lesen...

§ 31 ZTG | 1. Version | 375 Aufrufe | 16.11.13

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