§ 27 ZivMediatG Berichtspflicht

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zum Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit haben die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen dem Bundesminister für Justiz bis längstens 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich über Umfang, Inhalt und Erfolg der Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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