Art. 3 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Artikel III

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 679/1986,

insbesondere zu den §§ 2 und 5)

 

1.

(Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 75b des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 506/1995, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

2.

Art. II dieses Bundesgesetzes tritt im übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

3.

(Verfassungsbestimmung) Die in Art. I Z 3 genannten Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

4.

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 in der Fassung der in Art. I Z 1 genannten Bestimmungen, der § 34 Abs. 2 und 3 jedoch in der Fassung der ZDG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 506, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

5.

Männer, deren Zivildienstpflicht gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 675/1991, oder nach der durch Art. II geschaffenen Rechtslage eingetreten ist, gelten auch nach den gemäß Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1997 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen als zivildienstpflichtig. Sofern diese Zivildienstpflichtigen ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht vollständig geleistet haben, richtet sich die Dauer des Zivildienstes nach der am 31. Dezember 1996 geltenden Dauer.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.1996
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