§ 24 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung dem Rechtsträger der Einrichtung, der er zugewiesen ist, einen Schaden zu, so haftet er, wenn er in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, nach dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sonst nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.

(2) Ist der Zivildienstleistende nicht einer Einrichtung des Bundes zugewiesen, so richtet sich die Pflicht zum Ersatz eines Schadens, den er bei Erbringung der Dienstleistung dem Bund zufügt, nach dem Organhaftpflichtgesetz.

(3) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung einem Dritten einen Schaden zu, so ist, wenn er in Vollziehung der Gesetze handelt, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sonst im Verhältnis zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden.

In Kraft seit 24.12.1986 bis 31.12.9999
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