§ 1 ZBMV Meldeanforderungen

ZBMV - Zahlungsbetrugsmeldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zahlungsdienstleister haben Meldungen über statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln gemäß § 86 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022, nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstatten.Zahlungsdienstleister haben Meldungen über statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln gemäß Paragraph 86, Absatz 3, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Meldungen gemäß Abs. 1 sind halbjährlich zu den Meldestichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu erstatten und spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Meldestichtag ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu übermitteln.Meldungen gemäß Absatz eins, sind halbjährlich zu den Meldestichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu erstatten und spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Meldestichtag ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Inhalt und Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1 haben der Anlage zu entsprechen.Inhalt und Gliederung der Meldungen gemäß Absatz eins, haben der Anlage zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Hat der Zahlungsdienstleister gemäß Abschnitt 5 der Datenmodellverordnung 2018, BGBl. II Nr. 182/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 548/2021, Meldungen zur Zahlungsverkehrsstatistik zu erstatten, wird durch die ordnungsgemäße und vollständige Erstattung dieser Meldung an die OeNB für den jeweiligen Berichtszeitraum auch die Meldepflicht gemäß Abs. 1 erfüllt.Hat der Zahlungsdienstleister gemäß Abschnitt 5 der Datenmodellverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2021,, Meldungen zur Zahlungsverkehrsstatistik zu erstatten, wird durch die ordnungsgemäße und vollständige Erstattung dieser Meldung an die OeNB für den jeweiligen Berichtszeitraum auch die Meldepflicht gemäß Absatz eins, erfüllt.
In Kraft seit 14.06.2022 bis 31.12.9999
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