§ 109 ZÄKG Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

1.

die Satzung,

2.

die Beitragsordnung,

3.

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,

4.

die Kollegiale Schlichtungsordnung,

5.

die Patientenschlichtungsordnung,

6.

die Autonomen Honorar-Richtlinien,

7.

die Grenzwertverordnung,

8.

die Standesordnung,

9.

die Werberichtlinien,

10.

die Fortbildungsrichtlinien,

11.

die Weiterbildungsrichtlinien und

12.

die Schilderordnung

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.

(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.

(6) Die Bestellung

1.

der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62) und

2.

des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin (§ 63)

bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit. Diese ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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